Satzung

Sonderverein der Zwerg-Italiener-Züchter aller Farbenschläge gegr. 1939

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sonderverein der Zwerg-Italiener-Züchter aller Farben­ schläge gegründet 1939″, nachstehend „SV„ genannt.
  2. Der Sitz des SV befindet sich am Wohnort des 1. Vorsitzenden.
  3. Der SV ist Mitglied im Verband der Zwerghuhnzüchtervereine im BDRG e.V.
  4. Der Tätigkeitsbereich des Sondervereins erstreckt sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der SV dient
    a) der Förderung, Verbreitung und Erhaltung des Zwerg-Italienerhuhnes aller Farbenschläge,
    b) der Zielsetzung, seine Rasse und Farbenschläge der Musterbeschreibung näher­ zubringen, zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten,
    c) der Aufklärung und Schulung seiner Mitglieder,
    d) der Werbung neuer Mitglieder und Förderung der Züchtergemeinschaft.
  2. Der SV tritt alljährlich mit Sonderschauen an die Öffentlichkeit.
  3. Der SV enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des SV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SV.
    Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im SV kann jeder Züchter und Förderer des In- und Auslandes werden. Er muss jedoch einem örtlichen Kleintier- oder Geflügelzuchtverein oder einer entsprechenden Organisation seines Heimatlandes angehören.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren können mit dem Einverständnis ihrer Erziehungsberech­ tigten Mitglied werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und setzt die Anerkennung der Satzung voraus.
  4. Über die Annahme eines Antrages auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist zu zahlen.
  3. Der Ausschluss ist auszusprechen,
    a) wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen Pflichten auf Grund der Satzung nicht nachkommt ,
    b) wenn ein groberNerstoß gegen Vereinsinteressen vorliegt,
    c) bei unehrenhaften züchterischen Handlungen.
  4. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des SV-Vorstandes durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung bei Zweidrittel-Stimmenmehrheit.
  5. Bei einem Beitragsrückstand von 2 Jahren erfolgt nach vorheriger schriftlicher Mahnung die Streichung aus der Mitgliederliste. Mit der Nachentrichtung sämtlicher offener Beiträge einschl. einer Mahngebühr von 5,– Euro kann die Streichung rückgängig gemacht werden.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den SV im Rahmen dieser Satzung. Sie sind in Ausübung ihres Stimmrechtes nach Maßgabe der Satzung zur tätigen Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des SV, VZV und BORG sowie alle satzungsgemäßenBeschlüsse einzuhalten.
  3. Erwartet wird tatkräftiges Mitarbeiten an der Förderung der Rasse, uneigennützige Unterstützung von Neumitgliedern und Jungzüchtern, sowie kollegiales Entgegen­ kommen beim An- und Verkauf von Zuchtmaterial.
  4. Die Mitglieder sind zum pünktlichen Zahlen der Beiträge bis zum 31.03. im laufenden Geschäftsjahr verpflichtet. Ehrenmitglieder und Jugendliche sind beitragsfrei.

§6 Ehrungen

  1. Mitglieder , die sich um die Zwerg-Italiener-Zucht verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes mit der SV-Ehrennadel geehrt werden:
    a) mit der SV-Nadel in Silber, wenn
    – eine ununterbrochene Mitgliedschaft von mindestens 15 Jahren vorliegt ,
    – besondere züchterische oder organisatorische Leistungen erbracht wurden,
    – eine mindestens 10jährige Vorstandstätigkeit geleistet wurde.
    b) mit der SV-Nadel in Gold, wenn
    – eine ununterb rochene Mitgliedschaft von mindestens 25 Jahren vorliegt,
    – besondere züchterische oder organisatorische Leistungen erbracht wurden,
    – eine mindestens 15jährige Vorstandstätigkeit geleistet wurde.
  2. Besonders verdiente Mitglieder , die Träger der goldenen SV-Nadel sind und das 70.Lebensjahr vollendet haben, können auf Vorschlag des Vorstand es von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden .
  3. Ein Vorsitzender , der sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
  4. Ein Vorstandsmitglied, das sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorstandsmitglied gewählt werden.

§7 Organe des SV

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
    Ihr obliegt:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der Zuchtwarte und der Kassenprüfer
    b) Protokollverlesung
    c) Beschlussfassung in allen wichtigen Entscheidungen des SV
    d) Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer
    e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    f) Festsetzung der Jahresbeiträge
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    h) Festlegung der Sonderschauen und Bestimmung der Sonderrichter
    i) Ausschlüsse von Mitgliedern
    j) Satzungsänderungen
  2. Die Mitgliedersammlung ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 21 Tagep einzuberufen.
  3. Anträge sind schriftlich, spätestens eine Woche vor der Versammlung, beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies wünscht.
  7. Alle gefassten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten und in einem Rundschreiben den Mitgliedern zuzuleiten.
    Die nächste Mitgliederversammlung hat über evtl. Einsprüche zu entscheiden.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Geschäftsführer
    d) stellvertretender Geschäftsführer
    e) 1. Kassierer
    f) stellvertretender Kassierer
    g) Hauptzuchtwart
    h) Zuchtwarte
    i) Pressewart.
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch eine Mitgliederhauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei Antrag auf geheime Abstimmung ist diese durchzuführen.
  3. Tumusgemäß sind zu wählen:
    – in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Geschäftsführer und zwei Zuchtwarte
    – im nächsten Jahr der Kassierer, der 2. Vorsitzende, der Hauptzuchtwart und der Pressewart
    – im nächsten Jahr der Geschäftsführer, der stellvertretende Kassierer und zwei Zuchtwarte.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der 1.Vorsitzende bis zur nächsten Wahl ein anderes Mitglied des SV mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedene!\ betrauen.
  5. Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§10 Verwaltung

  1. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. Es können nur die tatsächlichen Auslagen erstattet werden.
  2. Das Geschäftsjahr endet mit der Jahreshauptversammlung.
  3. Der 1. Vorsitzende , im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den SV in allen Angelegenheiten und führt den Vorsitz bei allen Versammlungen .
  4. Der Kassier er besorgt die Kassengeschäfte entsprechend den gefassten Beschlüssen. Er muss den Rechnungsabschluss in Form einer Bilanz den Mitgliedern zur Kenntnis bringen.
  5. Der Geschäftsführer führt sämtliche Niedersc hriften. Diese sind aufzubewahren und bleiben im Besitz des SV.
  6. Die Kassenbücher des SV sind von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Kassenprüfer bleiben zwei Jahre im Amt. Jedes Jahr ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 11 Schlussbestimmung und Auflösung

  1. Alle Streitigkeiten unter Mitgliedern sind nach den Satzungen und der Ehrengerichts­ ordnung des BDRG zu erledigen. Das ordentliche Gericht ist nicht ausgesch.lossen.
  2. Die Auflösung des SV kann nur in einer besonders hierzu einzuberufenen Mitglieder­ versammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des SV fällt das Vermögen des SV an den VZV, der die weitere Verwendung bestimmt.
  4. Diese Satzung tritt durch Annahme der Jahreshauptversammlung am 17.05.08 in Bensheim-Zell in Kraft.

Alle früheren Fassungen verlieren ihre Gültigkeit.
gez. Maik Saure, 1. Vorsitzender
gez. Heinz Thiel, 2. Vorsitzender
gez. Reinhard Lißfeld, 1. Geschäftsführer
gez. Jürgen Höge, 1. Kassierer